Beim erfolgreichen Immobilienverkauf ist ein guter Preis entscheidend. Doch oftmals haben Verkäufer unrealistische Preisvorstellungen. Durch eine professionelle Immobilienbewertung können Sie den aktuellen Marktwert Ihrer Immobilie erfahren.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste zum Thema Immobilienrente Nießbrauch in Kürze
- Eine Immobilienverrentung benötigt eine gründliche Vorbereitung.
- Jede Verrentungsart hat Besonderheiten.
- Eine Beratung von Experten hilft dabei, Fehler zu vermeiden und die für Sie optimale Immobilienrente zu finden.
- Hier können Sie sich kostenlos und unverbindlich von geprüften Fachbetrieben beraten lassen.
Auch im Alter in vertrauter Umgebung wohnen
Möchten Sie auch im Alter Ihr gewohntes Umfeld nicht verlassen und in Ihrer hart erarbeiteten Immobilie wohnen bleiben? Oft ist der Großteil des Vermögens in dem Haus oder der Wohnung gebunden. Um sich im Ruhestand dennoch Wünsche erfüllen zu können, kann eine Verwertung des Wohneigentums attraktiv sein. Schaffen Sie sich ein zusätzliches finanzielles Polster, über das Sie frei verfügen können. Das Nießbrauch-Verfahren wird meist ab dem Alter von 60 Jahren angeboten.
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Nießbrauchrecht - Teilverkauf mit vielen Vorteilen
Bei dem Modell des Nießbrauchs können Sie mietfrei und auf Wunsch lebenslang in Ihren geliebten vier Wänden wohnen bleiben und weiterhin frei über diese entscheiden. Sie haben auch die Möglichkeit, die Immobilie zu vermieten, wenn Sie später beispielsweise in eine Seniorenresidenz umziehen möchten. Ein häufiger Fall, bei dem das Nießbrauch-Modell genutzt wird, gilt der Absicherung der Pflege zu Hause oder in einem Seniorenheim.
Beim Nießbrauch wird ein Teil der Immobilie (bis zu 50 Prozent) an einen Anbieter verkauft. Die Summe kann auf einem Schlag oder als regelmäßige Rente ausgezahlt werden, abhängig vom Anbieter. Der Wert der Immobilie wird von einem Gutachter ermittelt. Der Käufer wird zu einem stillen Miteigentümer. Bei dem Teilverkauf werden beide Parteien ins Grundbuch eingetragen. Diese Aufgabe übernimmt ein Notar. Das Nießbrauchrecht kann oft bereits mit 55 Jahren und einen Immobilienwert ab rund 200.000 Euro vereinbart werden und damit deutlich früher als bei vielen anderen Verrentungsmodellen. Neben dem Standard-Nießbrauch gibt es weitere Varianten, etwa den nachrangigen Nießbrauch, den Bruchteils-Nießbrauch, Vorbehaltsnießbrauch, Zuwendungsnießbrauch oder Quotennießbrauch.
Es fallen nur Entgelte für die Nutzung des verkauften Teils der Immobilie an, die in der Regel jährlich 3,5 bis 5 Prozent des erhaltenen Teilverkaufspreises betragen. Der Verkäufer bleibt auch nach dem Teilverkauf für die Pflege und Instandsetzung der Immobilie verantwortlich. Es besteht die Möglichkeit, den nicht verkauften Teil der Wohnung weiterzuvererben oder dass die Erben den verkauften Anteil zurück erwerben können. Auf diese Weise kann man bei einem späteren kompletten Verkauf von einer möglichen Wertsteigerung der Immobilie profitieren.
Allerdings sind die Rentenzahlungen des Käufers beim Nießbrauch in der Regel geringer als beim einfachen Wohnrecht. Das Nießbrauchrecht endet normalerweise mit dem Tod des Nießbrauchers (gemäß § 1061 BGB) und wird aus dem Grundbuch gelöscht, wodurch das Objekt an den neuen Eigentümer übergeht. Das gilt auch für Paare: Wenn einer der Partner stirbt, bleibt das Nießbrauchrecht für den anderen erhalten, je nachdem, wie das Nießbrauchrecht genau geregelt wurde. Mit Ausnahme des nachrangigen Nießbrauchs kann das Nießbrauchrecht jedoch nicht an Dritte übertragen oder vererbt werden. Verkäufer und Käufer vereinbaren in einem Vertrag genauere Details.
Das Nießbrauchrecht wird auch genutzt, um die Zahlung von Schenkungs- oder Erbschaftssteuer zu vermeiden. Allerdings dürfen und können wir keine steuerrechtlichen Fragen beantworten. Wenn Sie konkrete Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.
Das Nießbrauchrecht kann in der Regel nicht vom neuen Miteigentümer einseitig aufgekündigt werden, aber es ist möglich, es im gegenseitigen Einvernehmen aufzuheben. Der Nießbraucher kann das Recht jedoch auch einseitig kündigen. Es ist wichtig, sich vor einer Entscheidung für das Nießbrauch-Modell gut zu informieren und sich über die Risiken und Kosten im Klaren zu sein.
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Nießbrauchrecht für eine begrenzte Zeitspanne
Eine weitere Option ist die Festlegung einer zeitlichen Begrenzung des Nießbrauchrechts. In diesem Fall sind die Rentenzahlungen in der Regel höher, da der Käufer über einen überschaubaren Zeitraum hinweg Zahlungen leistet. Diese Variante kann sich lohnen, wenn bereits feststeht, dass der Nießbraucher in absehbarer Zeit ausziehen wird, etwa in eine Seniorenresidenz oder eine andere Wohnung.
Rechte und Pflichten beim Nießbrauch
Beim Nießbrauch werden Ihnen als Nießbraucher bestimmte Rechte eingeräumt, wie das Recht, die Immobilie zu bewohnen, zu vermieten, zu verpachten oder andere Nutzen aus ihr zu ziehen. Dies unterscheidet den Nießbrauch deutlich vom Wohnrecht. Aus dem Nießbrauch ergeben sich jedoch auch Pflichten:
Der ehemalige Eigentümer wird zum nutzungsberechtigten Bewohner und der Käufer wird zum Eigentümer der Immobilie und zugleich Nießbrauchgeber. Das Verhältnis zwischen beiden Parteien kann mit einem normalen Mieter-/Vermieterverhältnis verglichen werden. Der Bewohner muss das Haus oder die Wohnung im üblichen Umfang instand halten, kleinere Reparaturen eigenständig vornehmen und die Immobilie versichern. Er muss außerdem in der Regel für die sogenannten gewöhnlichen Kosten Sorge tragen, zu denen etwa die Gebäudeversicherung, die Grundsteuer sowie die üblichen Verbrauchskosten wie Müllentsorgung, Energiekosten oder Kanalgebühren gehören - es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
Für außergewöhnliche Kosten wie die Instandsetzung des Dachs muss der neue juristische Eigentümer aufkommen. Der Verkäufer, also der Nießbraucher, bleibt wirtschaftlicher Eigentümer der Immobilie.